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1. Wer ist "öffentlich bestellter" Sachverständiger?

 
Nur wer durch eine öffentlich-rechtliche Institution bestellt und vereidigt wurde. Das bedeutet, dass er besondere Sachkunde, Objektivität und Vetrauenswürdigkeit nachgewiesen hat. Fehlt nur eine dieser Anforderungen, wird der Sachverständige nicht bestellt.

2. Was zeichnet einen Öffentlich bestellten Sachverständigen aus?

 
Besondere Sachkunde
Nur der öffentlich bestellte Sachverständige muß im offiziellen Bestellungsverfahren einen anspruchsvollen Nachweis über seine "besondere Sachkunde" führen.
Vertrauenswürdigkeit
Die Zuverlässigkeit und Integrität wird vor der Bestellung gepüft.
 
Objektivität
Er wird darauf vereidigt, seine Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und seine Gutachten unparteiisch zu erstatten.
 
Pflicht zur Gutachtenerstattung
Er darf Aufträge nur aus wichtigem Grund ablehnen (z.B. Verwandschaft mit einer der Parteien).
 
Schweigepflicht
Er muß die ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit anvertrauten Privat- und Geschäftsgeheimnisse wahren. Bei unbefugter Verletzung der Schweigepflicht kann er streng bestraft werden. In Gerichtsverfahren steht ihm kein besonderes Aussageverweigerungsrecht zu.
 
Überwachung
Der Sachverständige wird durch die Stelle, die ihn öffentlich bestellt hat, beaufsichtigt. Sie kann ihm die Bestellung entziehen, wenn er seine Sachverständigenpflichten verletzt.

3. Wie erkennt man einen öffentlich bestellten Sachverständigen?

 
An der Bezeichnung
Er muß die Bezeichnung "öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger" führen.
Am Stempel
Nur er darf einen Rundstempel führen.
Am Ausweis
öffentlich bestellte Sachverständige haben einen offiziellen Ausweis, den sie auf Verlangen vorzeigen müssen und in dem Personalien, Bestellungsbehörde und Sachgebiet angegeben sind.

4. Wann kann ein öffentlich bestellter Sachverständiger helfen?

 
Immer wenn eine unabhängige fachliche Information oder Beratung benötigt wird, ein Schaden beurteilt, eine Sache bewertet, ein fachlicher Streit außergerichtlich geklärt oder der tatsächliche Zustand eines Gegenstandes zu Beweiszwecken festgestellt werden soll.
Das Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverstndigen genießt erhöhte Glaubwürdigkeit. Deshalb bietet es oft die Grundlage für eine gütliche außergerichtliche Einigung. Als Schiedsgutachter im Auftrag der Parteien kann der Sachverständige außergerichtlich schnell und verbindlich entscheiden.
In Gerichtsverfahren sollen nach den Prozeßordungen nur öffentlich bestellte Sachverständige beauftragt werden.

5. Wie geht man mit einem öffentlich bestellten Sachverständigen um?

 
Ein öffentlich bestellter Sachverständiger darf keine Weisungen befolgen und
Beeinflussungsversuchen nachgeben, die die Objektivität des Gutachtens
beeinflussen würden. Auch Dritte, denen das Gutachten bestimmungsgemäß
vorgelegt wird (z.B. Banken, Versicherungen) müssen sich auf seine Objektivität
und Richtigkeit verlassen können.
Der Sachverständige muß deshalb das Gutachten und dessen tragende
Grundlagen (z.B. Untersuchungen, Besichtigungen, Prüfung von Unterlagen)
persönlich erarbeiten.
Geschäftsbeziehungen, gute Bekanntschaft oder Verwandschaft und dergleichen
stellen die Unbefangenheit des Sachverständigen und die Verwertbarkeit des
Gutachtens regelmäßig in Frage.
 

6. Wie muß der Auftraggeber den Sachverständigen unterstützen?

 
Ist ein Gutachten in Auftrag gegeben, besteht für den Auftraggeber nach
Werkvertagsrecht meist eine vertragliche Mitwirkungspflicht. Sie bedeutet,
daß er
- alles einschlägige Material zur Verfügung stellt,
- alle Informationen weitergibt, die von Bedeutung sind bzw. sein könnten,
- jede erforderliche Besichtigung ermöglicht,
- alle notwendigen Untersuchungen durchführen läßt,
- alles unterläßt, um den Sachverständigen einseitig zu beeinflussen.
Kann oder will der Auftraggeber nicht im erforderlichen Umfang mitwirken,
weil z.B. bestimmte Tatsachen nicht bekannt werden sollen, ist der Zweck des
Auftrags insgesamt in Frage gestellt. Der Sachverständige kann sich in diesem
Falle weigern, den Auftrag durchzuführen, weil er nur zur Herstellung eines
ordnungsgemäßen Gutachtens verpflichtet werden kann. Der Sachverständige
unterliegt zwar einer Schweigepflicht, hat aber im Prozeß kein besonderes
Aussageverweigerungsrecht.

7. Was kostet ein Gutachter?

 
Für die Sachverständigentätigkeit gibt es bis auf wenige Fachbereiche (z.B. die
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) und die Tätigkeit vor Gericht
keine Gebührenordnung. Wird kein Honorar vereinbart, gilt die sogenannte
"übliche Vergütung", deren Feststellung im Einzelfall erhebliche Schwierigkeiten
bereiten kann.. Die meisten Sachverständigen stellen für ihre Tätigkeit 
zwischen 40.- und 100.- € pro Stunde in Rechnung. Der Stundensatz hängt vom
Sachgebiet, der Schwierigkeit des Gutachtens, den besonderen Umständen des
Falles und der Beschäftigungslage des Sachverständigen ab. Nebenkosten und
Mehrwertsteuer werden in der Regel gesondert berechnet.
Wird der Sachverständige im Auftrag eines Gerichts tätig, beträgt der
Stundensatz je nach Honorargruppe des JVEG 50.- bis 95.- €.
Die Kosten des Sachverständigen sind Teil der Prozeßkosten und von der
unterliegenden Partei je nach Prozeßausgang ganz oder anteilig zu tragen.

8. Wie haftet der öffentlich bestellte Sachverständige?

 
Auch ein öffentlich bestellter Sachverständiger ist nicht unfehlbar. Aber er muß
für Fehler in seinem Gutachten einstehen, bei privatem Auftrag ein fehlerhaftes
Gutachten nachbessern oder einer Honorarkürzung zustimmen. Hat er einen
Mangel am Gutachten schuldhaft verursacht, haftet er auch für alle
Folgeschäden, die aus der Verwendung des Gutachtens entstehen. Schuldhaft
bedeutet, daß der Sachverständige nicht mit der notwendigen Sorgfalt
gearbeitet hat. Die Haftung ist vonm Inhalt des Gutachtenauftrags abhngig. 
Daher sollte der Auftarg schriftlich formuliert und genau abgegrenzt werden.
Durch Vereinbarung mit dem Auftraggeber kann der Sachverständige seine
Haftung individuell regeln; die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit darf
jedoch nicht ausgeschlossen werden.
Die Kammern empfehlen den Sachverständigen nachdrücklich den Abschluß einer
Haftpflichtversicherung für Schäden aus der Sachverständigentätigkeit.
Wird der Sachverständige im Gerichtsauftrag tätig, gelten andere
Haftungsregeln, die gesetzlich festgelegt sind und nicht abbedungen werden
können.

9. Was geschieht bei Beschwerden?

 
Besteht Grund zur Beschwerde über die Tätigkeit des Sachverständigen, sollte in
jedem Falle die Stelle informiert werden, die den Sachverständigen 
öffentlich bestellt hat. Dort wird die Angelegenheit sorgfältig überprüft um
sicherzustellen, dass nur geeignete Sachverständige öffentlich bestellt bleiben.
Die Überprüfung erfolgt deshalb ausschließlich im Interesse der Öffentlichkeit. Bei 
schwerwiegenden oder wiederholten Pflichtverstößen muss der Sachverständige
mit dem Widerruf seiner Bestellung rechnen. Ist dem Beschwerdeführer ein
Schaden enstanden, kann er privatrechtlich gegen den Sachverständigen
vorgehen. Die aufsichtführende Stelle kann nicht in seinem Interesse tätig
werden, um etwaige Nachbesserungswünsche oder Schadenersatzansprüche
beim Sachverständigen durchzusetzen.
Bei Beschwerden über die gerichtliche Tätigkeit eines Sachverständigen muß die
Aufsichtsbehörde abwarten, bis das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

10. Wo bekommen Sie Rat und Hilfe?

 
Auskunft über öffentlich bestellte Sachverständige und Fragen zum
Sachverständigenwesen erteilen die bestellenden Behörden. Das sind im
Wesentlichen die Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern,
in einigen Bundesländern auch Architekten- Ingenieur- oder
Landwirtschaftskammern oder staatliche Stellen für Ihren jeweiligen
Zuständigkeitsbereich.
Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern geben regionale und 
überregionale Verzeichnisse über öffentlich bestellte Sachverständige heraus.
Sie benennen auf Anfrage kostenlos geeignete Sachverständige.
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